Schneefall, Eis und Glätte sorgen jeden Winter bei Fußgängern und Autofahrern für eine besondere Gefahrensituation. Deshalb ist es wichtig, dass die Straßen und Gehwege geräumt und gegebenenfalls gestreut werden. Wir haben viele steile und enge Straßen, bei denen nur mit etwas Kreativität ein angemessenes Räumen überhaupt möglich ist. Genauso verhält es sich bei den Gehwegen.
Der Schnee muss irgendwohin weggeschoben werden. Oft ist kaum Platz dafür da. Bitte berücksichtigen Sie das und parken Sie, wenn möglich im Hof oder in der Garage. Der Schnee von den Gehwegen sollte möglichst nicht auf die Straße geschoben werden.
Es ist auch klar, dass der Schneeschieber nicht überall gleichzeitig sein kann. Wir versuchen auf die Schneeverhältnisse flexibel und angemessen zu reagieren.
In jedem Winter gibt es mal schwierige Verhältnisse, die zu Unannehmlichkeiten führen. Falls es größere Probleme geben sollte, melden Sie sich bitte im Bauamt bei Herrn Roth.
Umfang der Räum- und Streupflicht:
Die Räumpflicht richtet sich grundsätzlich nach der Verkehrsbedeutung der Straßen und Leistungsfähigkeit der Gemeinde.
Die Streupflicht besteht innerhalb der geschlossenen Ortslage nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen. Außerhalb der geschlossenen Ortslage besteht sie nur an besonders gefährlichen Stellen. Alle Winterdienstmaßnahmen müssen nur zur Sicherung des Tagesverkehrs durchgeführt werden. Sie müssen gegebenenfalls so oft wie nötig wiederholt werden.
Räumpflicht:
Straßen mit größerer Verkehrsfrequenz sind zuerst zu räumen. Die Straßen sind soweit von Schnee zu räumen, dass sie den tatsächlichen Bedürfnissen des Verkehrs, dem sie gewidmet sind, entsprechen.
Streupflicht:
Eine Streupflicht besteht nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Straßenstellen. Auch hier sind die gefährlichen Straßenstellen zuerst zu streuen.
Verkehrswichtige Stellen:
Als verkehrswichtige Stellen im Sinne der Rechtsprechung gelten grundsätzlich nur Durchgangsstraßen und sonstige Verkehrsmittelpunkte, auf denen erfahrungsgemäß mit stärkerem Verkehrsaufkommen zu rechnen ist.
Gefährliche Stellen:
Gefährliche Stellen sind Straßenbereiche, an der der Kraftfahrer die von der Glätte ausgehende Gefahr nicht ohne weiteres erkennen und meistern kann. Es sind dies regelmäßig scharfe Kurven, Straßenverengungen, Gefällstrecken, Kreuzungen, Einmündungen und Stellen, wo der Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen muss.
Beginn und Ende der Räum- und Streupflicht
Die Räum- und Streupflicht beginnt grundsätzlich mit dem Einsetzen des Haupt- oder Berufsverkehrs und dauert bis zum Ende des allgemeinen Tagesverkehrs. Während der Nachtzeit besteht keine Pflicht zu räumen oder zu streuen.
Streumittel:
Es müssen Streumittel verwendet werden, die ein den Erfordernissen des Verkehrs entsprechendes Maß an Sicherheit gewährleisten. Die Art der Streumittel, z.B. Streusalz oder abstumpfende Mittel sind nicht vorgeschrieben.
Gehwege:
Innerhalb der geschlossenen Ortslage sind für den Fußgängerverkehr die Gehwege, oder wenn kein solcher Gehweg besteht, der Rand öffentlicher Straßen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite zu räumen und zu streuen.
Beginn und Ende der Räum und Streupflicht an den Gehwegen:
Die Räum- und Streupflicht beginnt grundsätzlich mit dem Einsetzen des Haupt- oder Berufsverkehrs (ca. 7 Uhr) und dauert bis zum Ende des allgemeinen Tagesverkehrs (ca. 20 Uhr). Das Räumen und Streuen ist so oft wie nötig zu wiederholen.
Pflichten der Grundstückseigentümer:
Die Räum- und Streupflicht für den Fußgängerverkehr ist vom Grundstücks-eigentümer auf eigene Kosten durchzuführen.
Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird.
Gemeindlicher Haus- und Grundbesitz:
Die Gemeinde muss für ihre eigenen Grundstücke selbst die Gehwege räumen und streuen. Sind keine Gehwege vorhanden, wird der Rand der Straße in erforderlicher Breite geräumt und gestreut.
Winterdienst:
Mit dem nachfolgend abgedruckten Räum- und Streuplan sind die Mitarbeiter des Bauhofs angewiesen, die Straßen nach der festgelegten Reihenfolge zu räumen und im Bedarfsfall die genannten Straßen bzw. Straßenteilstücke zu streuen.
Das Räumfahrzeug hat eine Arbeitsbreite von 2,60 m. Das Räumen und Streuen kann nur erfolgen, wenn die erforderliche Arbeitsbreite in den Straßen gewährleistet ist. Wenn durch parkende Fahrzeuge oder sonstige Behinderungen die Arbeitsbreite eingeschränkt ist, werden diese Straßen nicht geräumt oder gestreut.
Abweichungen vom Streuplan können sich durch besondere Wetterlagen ergeben.
Die Bauhofmitarbeiter sind angewiesen, den Schnee so weit wie möglich an den Straßenrand zu schieben. Es ist nicht erforderlich, dass bei den Straßen, die zwei Gehwege haben, beide Gehwege auf ihre maximale Breite geräumt und gestreut werden. Es wird dem Fußgänger zugemutet, im Bedarfsfall die Straßenseite zu wechseln um auf der anderen Seite weiterlaufen zu können.
An einzelnen Straßen muss aufgrund der geschlossenen Bebauung und der vorhandenen Steilstücke der Schnee von der Straße auf den Gehweg geschoben werden. Die Anlieger können dann eine Gehbahn am Straßenrand anlegen.
Es wurde in den letzten Jahren öfter beobachtet, dass einzelne Grundstückseigentümer den Schnee von den Gehwegen auf die Straße geschaufelt haben. Der Schnee ist am Gehweg- oder Straßenrand zu lagern, nötigenfalls wird der Gehweg als Lagerfläche verwendet und am Straßenrand eine Gehbahn angelegt.
Drechsler
Erster Bürgermeister